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Satzung |
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=> BEITRlTTSERKLÄRUNG zum Downloaden Die Neufassung (2004) der
SATZUNG der „Vereinigung der
technischen Mitglieder des Deutschen Patentamts -
Prüfervereinigung - e.V.“ § 1 Name der
Vereinigung Der Name der Vereinigung lautet: „Vereinigung der
technischen Mitglieder des § 2 Zweck der Vereinigung (1) Die Vereinigung dient der berufsständischen
Vertretung und der Förderung der berufsständischen Wertschätzung ihrer
Mitglieder. (2) Die Vereinigung übernimmt den berufsständischen
Ehrenschutz ihrer Mitglieder, fördert deren berufliche Weiterbildung und
deren berufliches Standesbewusstsein. (3) Die Vereinigung organisiert
Selbsthilfemaßnahmen zur Steigerung der beruflichen Arbeitserfolge ihrer
Mitglieder (4) Die Vereinigung fördert die Zusammenarbeit der
Mitglieder des Deutschen Patentamts und die Zusammenarbeit mit nationalen und
internationalen Organisationen des gewerblichen Rechtsschutzes. (5) Die Vereinigung steht auf demokratischer
Grundlage im Sinne des sozialen Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland.
Sie ist politisch, religiös und gewerkschaftlich neutral. § 3 Sitz und Gerichtsstand Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung ist München. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann
jeder Angehörige des (2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben. (3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die sich um die Ziele
der Vereinigung verdient gemacht haben. Für den Beschluss ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 6 Beiträge (1) Die Höhe des zu Beginn des Geschäftsjahres
fälligen Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. (2) Der Vereinsbeitrag ist nach der
Mitgliederversammlung gemäß § 10 (3) fällig. § 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder (1) Mit der Mitgliedschaft erlangt das Mitglied das
Recht, die sich aus dem Zweck der Vereinigung ergebenden Vergünstigungen in
Anspruch zu nehmen. (2) Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und
Einrichtungen der Vereinigung zu fördern. Es ist zur Beachtung der Satzung
und der satzungsmäßig gefassten Beschlüsse sowie zur pünktlichen Entrichtung
des Beitrags verpflichtet. § 8 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit dem Ausscheiden
aus dem Deutschen Patentamt, sofern das Mitglied nicht zuvor ausdrücklich das
Fortbestehen seiner Mitgliedschaft erklärt hat. (2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich
erklärt werden und wird sofort wirksam. (3) Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen
der Vereinigung verstößt, das sich insbesondere unter Ausnutzung einer
Funktion der Vereinigung persönliche Vorteile auf Kosten der Wirksamkeit und
des Erfolges der Vereinigung verschafft oder das nach Mahnung mit der Zahlung
von zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist, kann aus ihr ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. (4) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn
ein Mitglied aus ehrenrührigen Gründen aus dem Dienst des Deutschen Patentamts
ausscheidet. (5) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche
Ansprüche an die Vereinigung. § 9 Organe Die Organe der Vereinigung sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 10 Die Mitgliederversammlung (1) Mitgliederversammlungen werden, unbeschadet der
Vorschrift in § 37 BGB, (2) In Sonderfällen können außerordentliche
Versammlungen mit abgekürzter Frist einberufen werden. (3) Nach Beginn eines jeden Kalenderjahres ist eine
Hauptversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung folgende Punkte enthalten
muss: a) Jahresbericht b) Annahme des Jahresabschlusses c) Entlastung der Vorstandsmitglieder d) Im Bedarfsfalle Wahl eines neuen Vorstandes
einschließlich der Ersatzmitglieder für den Vorstand e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages f) Im Bedarfsfalle Wahl der Rechnungsprüfer (4) Die Tagesordnung jeder Versammlung muss weiter
die Punkte ,,Anträge“ und „Verschiedenes“ enthalten. (5) Anträge, die nicht mindestens eine Woche vor
der Versammlung dem Vorstand eingereicht worden sind, braucht dieser der
Versammlung nicht mehr vorzulegen. Der Antragsteller kann seinen Antrag der
Versammlung jedoch unmittelbar vortragen. (6) Alle Beschlüsse außerordentlicher
Mitgliederversammlungen und Beschlüsse ordentlicher Mitgliederversammlungen,
deren Gegenstand entgegen der Vorschrift in § 32 BGB bei der Berufung der
Versammlung nicht bezeichnet wurde, gelten nur bis zur nächsten ordentlichen
Versammlung und haben gegebenenfalls nur den Charakter von Sollvorschriften. (7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Geheim oder
namentlich ist abzustimmen, wenn die Versammlung es für den Einzelfall
beschließt. (8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein
Beschluss gültig, wenn zwei Drittel aller Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich
erklären und trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung
niemand widersprochen hat. § 11 Aufzeichnung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung (1) über den Verlauf der Versammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, in dem u.a. die Tagesordnung anzugeben ist, alle
Antragsteller zu nennen und alle Anträge und Beschlüsse aufzuführen sind. (2) Die Versammlungsprotokolle können von jedem
Mitglied eingesehen werden. § 12 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus neun (9) Mitgliedern
der Vereinigung. (2) Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. (3) Mitglieder, die bereits erstverantwortliche
Funktionen oder das Amt eines Vorstandsmitgliedes in freiwilligen
Amtsorganisationen oder in den gesetzlichen Personalvertretungen haben,
sollten aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Vermeidung von
Interessenkollisionen nur in Ausnahmefällen in den Vorstand gewählt werden. (4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder
und die Ersatzmitglieder des Vorstandes gemeinsam in geheimer Wahl. Dabei
kann jedes Mitglied der Vereinigung maximal neun (9) der vorgeschlagenen
Kandidaten jeweils eine (1) Stimme geben. Zu Vorstandsmitgliedern sind die
neun (9) Kandidaten gewählt, auf die die meisten der abgegebenen Stimmen
entfallen. Die übrigen Kandidaten sind zu Ersatzmitgliedern gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Nimmt ein gewähltes Vorstandsmitglied seine
Wahl nicht an oder scheidet es vorzeitig aus seinem Amt, so tritt das
Ersatzmitglied, das die höchste Zahl der Stimmen erhalten hat, an seine
Stelle. (6) Der Vorstand wählt nacheinander in geheimer
Abstimmung einen Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte Geschäftsführer.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang 2/3, im zweiten Wahlgang die Hälfte oder
im dritten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende und die beiden Geschäftsführer; zwei von ihnen
vertreten gemeinsam die Vereinigung und zeichnen gemeinsam. (8) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
können durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung. § 13 Aufgaben des Vorstandes (1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die
Vereinigung innerhalb des Amtes und gegenüber anderen Behörden und Institutionen,
sowie in der Öffentlichkeit. (2) Der gesamte Vorstand fasst die für die
Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse. Er beschließt, sofern die Satzung
nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand beraumt die
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen an. Die
Bevollmächtigung einzelner Mitglieder der Vereinigung durch den Vorstand ist
zulässig. (3) Für jede Finanzgebarung, die im Widerspruch zur
Satzung steht, sind die betreffenden Vorstandsmitglieder der Vereinigung gegenüber
regresspflichtig. § 14 Vermögen und Ausgaben (1) über das Vermögen der Vereinigung ist von dem
geschäftsführenden Vorstand Nachweis zu führen. (2) Ausgaben dürfen nur auf Antrag eines
Ausschusses für die Zwecke im Sinne des (3) Bei Ausgaben, die jeweils den Betrag von 500
Euro für einen bestimmten Zweck übersteigen, ist eine 2/3 Stimmenmehrheit des
Vorstandes erforderlich. (4) Art und Person für die Kassenführung bestimmt
der Vorstand. § 15 Rechnungsprüfer Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der
Vereinigung obliegt zwei Rechnungsprüfern. Sie werden für die Dauer eines
Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt. Sie dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer bereiten die
Entlastung des Vorstandes vor und sind berechtigt, jederzeit Prüfungen
vorzunehmen. § 16 Ausschüsse Für die Beratung und Durchführung der Aufgaben der
Vereinigung kann der Vorstand auch unter Mitwirkung anderer Personen oder
Institutionen u. a. folgende Ausschüsse bilden: (1) Ausschuss zur Organisierung von technischen und
naturwissenschaftlichen Vorträgen und Exkursionen. (2) Ausschuss zur Organisierung von
patentrechtlichen Vorträgen und Vorträgen über die Praxis der
patentrechtlichen Prüfungsverfahren. (3) Redaktionsausschuss zur Vorbereitung von
Veröffentlichungen. (4) Ausschuss für allgemeine Standesangelegenheiten
und Rechtsfragen. (5) Ausschuss für Arbeitsorganisation, insb.
Telearbeit. § 17 Vertrauensleute Der Vorstand bestellt in den einzelnen
Patentabteilungen und den übrigen Bereichen des Deutschen Patentamts, soweit
dort Mitglieder der Vereinigung tätig sind, Vertrauensleute zur Herstellung
einer ständigen Verbindung mit allen Mitgliedern. § 18 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen. § 19 Auflösung der Vereinigung (1) Die Vereinigung kann durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (2) Bei Auflösung der Vereinigung muss das
vorhandene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf
technisch-wissenschaftlichem Gebiet übereignet werden. (3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. § 20 Eintragung in das Vereinsregister (1) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister
einzutragen. (2) Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom
Registergericht geforderte Abänderungen dieser Satzung vorzunehmen. Beschlusstand der
Satzung: Hauptversammlung
vom 12. Mai 2004
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