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Die Neufassung (2004) der SATZUNG der

„Vereinigung der technischen Mitglieder des

Deutschen Patentamts - Prüfervereinigung - e.V.“

§ 1 Name der Vereinigung

Der Name der Vereinigung lautet: „Vereinigung der technischen Mitglieder des
Deutschen Patentamts - Prüfervereinigung - e.V.“

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Vereinigung dient der berufsständischen Vertretung und der Förderung der berufsständischen Wertschätzung ihrer Mitglieder.

(2) Die Vereinigung übernimmt den berufsständischen Ehrenschutz ihrer Mitglieder, fördert deren berufliche Weiterbildung und deren berufliches Standesbewusstsein.

(3) Die Vereinigung organisiert Selbsthilfemaßnahmen zur Steigerung der beruflichen Arbeitserfolge ihrer Mitglieder

(4) Die Vereinigung fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder des Deutschen Patentamts und die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen des gewerblichen Rechtsschutzes.

(5) Die Vereinigung steht auf demokratischer Grundlage im Sinne des sozialen Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist politisch, religiös und gewerkschaftlich neutral.

§ 3 Sitz und Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung ist München.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann jeder Angehörige des
Deutschen Patentamts werden, der eine abgeschlossene ingenieur- oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung besitzt.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die sich um die Ziele der Vereinigung verdient gemacht haben. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Beiträge

(1) Die Höhe des zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Der Vereinsbeitrag ist nach der Mitgliederversammlung gemäß § 10 (3) fällig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit der Mitgliedschaft erlangt das Mitglied das Recht, die sich aus dem Zweck der Vereinigung ergebenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Einrichtungen der Vereinigung zu fördern. Es ist zur Beachtung der Satzung und der satzungsmäßig gefassten Beschlüsse sowie zur pünktlichen Entrichtung des Beitrags verpflichtet.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit dem Ausscheiden aus dem Deutschen Patentamt, sofern das Mitglied nicht zuvor ausdrücklich das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft erklärt hat.

(2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird sofort wirksam.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen der Vereinigung verstößt, das sich insbesondere unter Ausnutzung einer Funktion der Vereinigung persönliche Vorteile auf Kosten der Wirksamkeit und des Erfolges der Vereinigung verschafft oder das nach Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist, kann aus ihr ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied aus ehrenrührigen Gründen aus dem Dienst des Deutschen Patentamts ausscheidet.

(5) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche an die Vereinigung.
Eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge findet nicht statt.

§ 9 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden, unbeschadet der Vorschrift in § 37 BGB,
nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes von den Geschäftsführern durch Aushang am Schwarzen Brett des Patentamts, mit mindestens zwei Wochen Ladungsfrist einberufen.

(2) In Sonderfällen können außerordentliche Versammlungen mit abgekürzter Frist einberufen werden.

(3) Nach Beginn eines jeden Kalenderjahres ist eine Hauptversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht

b) Annahme des Jahresabschlusses

c) Entlastung der Vorstandsmitglieder

d) Im Bedarfsfalle Wahl eines neuen Vorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder für den Vorstand

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f) Im Bedarfsfalle Wahl der Rechnungsprüfer

(4) Die Tagesordnung jeder Versammlung muss weiter die Punkte ,,Anträge“ und „Verschiedenes“ enthalten.

(5) Anträge, die nicht mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht worden sind, braucht dieser der Versammlung nicht mehr vorzulegen. Der Antragsteller kann seinen Antrag der Versammlung jedoch unmittelbar vortragen.

(6) Alle Beschlüsse außerordentlicher Mitgliederversammlungen und Beschlüsse ordentlicher Mitgliederversammlungen, deren Gegenstand entgegen der Vorschrift in § 32 BGB bei der Berufung der Versammlung nicht bezeichnet wurde, gelten nur bis zur nächsten ordentlichen Versammlung und haben gegebenenfalls nur den Charakter von Sollvorschriften.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Geheim oder namentlich ist abzustimmen, wenn die Versammlung es für den Einzelfall beschließt.

(8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn zwei Drittel aller Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären und trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung niemand widersprochen hat.
Die Frist darf nicht kürzer als zwei Wochen sein.

§ 11 Aufzeichnung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem u.a. die Tagesordnung anzugeben ist, alle Antragsteller zu nennen und alle Anträge und Beschlüsse aufzuführen sind.

(2) Die Versammlungsprotokolle können von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun (9) Mitgliedern der Vereinigung.

(2) Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Mitglieder, die bereits erstverantwortliche Funktionen oder das Amt eines Vorstandsmitgliedes in freiwilligen Amtsorganisationen oder in den gesetzlichen Personalvertretungen haben, sollten aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Vermeidung von Interessenkollisionen nur in Ausnahmefällen in den Vorstand gewählt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes gemeinsam in geheimer Wahl. Dabei kann jedes Mitglied der Vereinigung maximal neun (9) der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils eine (1) Stimme geben. Zu Vorstandsmitgliedern sind die neun (9) Kandidaten gewählt, auf die die meisten der abgegebenen Stimmen entfallen. Die übrigen Kandidaten sind zu Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Nimmt ein gewähltes Vorstandsmitglied seine Wahl nicht an oder scheidet es vorzeitig aus seinem Amt, so tritt das Ersatzmitglied, das die höchste Zahl der Stimmen erhalten hat, an seine Stelle.

(6) Der Vorstand wählt nacheinander in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte Geschäftsführer. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang 2/3, im zweiten Wahlgang die Hälfte oder im dritten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Geschäftsführer; zwei von ihnen vertreten gemeinsam die Vereinigung und zeichnen gemeinsam.

(8) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Vereinigung innerhalb des Amtes und gegenüber anderen Behörden und Institutionen, sowie in der Öffentlichkeit.

(2) Der gesamte Vorstand fasst die für die Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse. Er beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand beraumt die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen an. Die Bevollmächtigung einzelner Mitglieder der Vereinigung durch den Vorstand ist zulässig.

(3) Für jede Finanzgebarung, die im Widerspruch zur Satzung steht, sind die betreffenden Vorstandsmitglieder der Vereinigung gegenüber regresspflichtig.

§ 14 Vermögen und Ausgaben

(1) über das Vermögen der Vereinigung ist von dem geschäftsführenden Vorstand Nachweis zu führen.

(2) Ausgaben dürfen nur auf Antrag eines Ausschusses für die Zwecke im Sinne des
§ 2, oder auf Antrag der Geschäftsführer für Geschäftsführungszwecke erfolgen.
Die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen, Überbrückungskrediten und sonstigen Dotationen an private oder juristische Personen ist untersagt.

(3) Bei Ausgaben, die jeweils den Betrag von 500 Euro für einen bestimmten Zweck übersteigen, ist eine 2/3 Stimmenmehrheit des Vorstandes erforderlich.

(4) Art und Person für die Kassenführung bestimmt der Vorstand.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung obliegt zwei Rechnungsprüfern. Sie werden für die Dauer eines Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer bereiten die Entlastung des Vorstandes vor und sind berechtigt, jederzeit Prüfungen vorzunehmen.

§ 16 Ausschüsse

Für die Beratung und Durchführung der Aufgaben der Vereinigung kann der Vorstand auch unter Mitwirkung anderer Personen oder Institutionen u. a. folgende Ausschüsse bilden:

(1) Ausschuss zur Organisierung von technischen und naturwissenschaftlichen Vorträgen und Exkursionen.

(2) Ausschuss zur Organisierung von patentrechtlichen Vorträgen und Vorträgen über die Praxis der patentrechtlichen Prüfungsverfahren.

(3) Redaktionsausschuss zur Vorbereitung von Veröffentlichungen.

(4) Ausschuss für allgemeine Standesangelegenheiten und Rechtsfragen.

(5) Ausschuss für Arbeitsorganisation, insb. Telearbeit.

§ 17 Vertrauensleute

Der Vorstand bestellt in den einzelnen Patentabteilungen und den übrigen Bereichen des Deutschen Patentamts, soweit dort Mitglieder der Vereinigung tätig sind, Vertrauensleute zur Herstellung einer ständigen Verbindung mit allen Mitgliedern.

§ 18 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Vereinigung kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung muss das vorhandene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet übereignet werden.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 20 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom Registergericht geforderte Abänderungen dieser Satzung vorzunehmen.

 

Beschlusstand der Satzung:

Hauptversammlung vom 12. Mai 2004

 

 

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